Leistungen:
- Beratung bei der Gründung einer Stiftung oder eines gemeinnützigen Vereins
- Beratung und Hilfestellung für Probleme bei bestehenden Stiftungen und Vereinen
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Streitigkeiten
Das Recht des gemeinnützigen Vereins und der Stiftung ist durch eine enge Verknüpfung zwischen dem einschlägigen Normen des BGB und den §§ 51 ff AO, welche die Steuerbegünstigungen für gemeinnützige Körperschaften regeln, gekennzeichnet. In der Gründungsphase bedarf es einer sorgfältigen Gestaltung der Satzung, die sowohl auf die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig als auch darauf achtet, dass der mit der Stiftung bzw. dem Verein von den Gründern verfolgte Zweck umgesetzt wird.
Hat eine gemeinnützige Körperschaft ihre Tätigkeit aufgenommen, gilt es wiederum, die §§ 51 ff AO im Blick zu behalten. Denn diese Normen verlangen nicht nur einen bestimmten Inhalt der Satzung, sondern auch die Befolgung bestimmter Regeln im Tagesgeschäft. Werden diese missachtet, kann im schlimmsten Fall sogar eine rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit drohen, was Steuernachzahlungen zur Folge hat.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. habil. Markus Lenenbach LL.M.
