Handels- und Gesellschaftsrecht

Leistungen:

  • Betreuung von Personen- und Kapitalgesellschaften von der Unternehmensgründung bis hin zu einem möglichen Exit eines Unternehmens
  • Beratung und Vertretung im Rahmen von Beteiligungen von Venture-Capital-Gesellschaften, strategischen Partnern oder anderen Investoren
  • Beratung und Vertragsgestaltung beim Unternehmenskauf

Das Handels- und Gesellschaftsrecht stellen das Kernstück des unternehmerischen Handelns dar. Beide Rechtsgebiete gehören zum täglichen Brot der Unternehmen.

Das Handelsrecht ist das "Sonderprivatrecht der Kaufleute" und zugleich ein Teil des Zivilrechts. Die Geltung des Handelsrechts ist abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte.

Das Handelsrecht trägt den besonderen Bedürfnissen des kaufmännischen Rechtsverkehrs Rechnung:

  • hohes Maß an Eigenverantwortung des Handelnden, etwa durch Vertragsstrafen (§ 348 HGB) und Formfreiheit (§ 350 HGB)
  • Entgeltlichkeit auch ohne besondere Vereinbarung (§ 354 HGB)
  • Einbeziehung von Handelsbräuchen (§ 346 HGB)
  • zügige Abwicklung, etwa durch das Erfordernis der unverzüglichen Mängelrüge (§ 377 HGB)
  • Rechtsklarheit und Publizität (§§ 5, 15 HGB)

Ein eigenständiges Gesetzbuch, das das Gesellschaftsrecht regelt, gibt es in Deutschland nicht, sondern ist an diversen Stellen unserer Rechtsordnung wiederzufinden. Es regelt in Deutschland das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften, welche wiederum in Personen- und Kapitalgesellschaften unterteilt werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaft (PartG), offene Handelsgesellschaft (oHG), Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft stellen Personengesellschaften dar. Diese sind keine juristischen Personen und besitzen daher nach dem Gesetz keine eigenständige Rechtspersönlichkeit.

Rechtspersönlichkeit haben aber die Kapitalgesellschaften als juristische Personen. Bei diesen handelt es sich um die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und die eingetragene Genossenschaft (eG).

Der eingetragene Verein (e. V.) und die rechtsfähige Stiftung sind ebenfalls eigenständige juristische Personen, jedoch keine Kapitalgesellschaften. Der Verein hat Mitglieder, aber nicht notwendig ein Vermögen. Die rechtsfähige Stiftung hat ein dauerhaft dem Stiftungszweck gewidmetes Vermögen, aber keine Mitglieder, Gesellschafter oder Eigentümer.

Auch Mischformen sind immer in der Praxis häufig wiederzufinden, die aus mehreren Gesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) zusammengesetzt sind. Dabei tritt eine Kapitalgesellschaft oder Stiftung als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder KGaA auf (so etwa die GmbH & Co., GmbH & Co. KG, GmbH & Co. KGaA, GmbH & Co. OHG, AG & Co. KG oder Stiftung & Co. KG). Geprägt von der europäischen Rechtsprechung sind auch ausländische Gesellschaftsformen (z.B. Limited) oder aber auch Mischformen mit ausländischen Gesellschaftsformen (etwa Limited & Co.KG) Alltag geworden.

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